Die neue DSGVO Verordnung
Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis – wie hat der Arbeitgeber mit meinen Daten umzugehen? Am 25.5.2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zusammen mit dem reformierten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Durch die Reform wurde auch der Beschäftigtendatenschutz erheblich gestärkt. Der nachstehende Beitrag liefert einen Überblick über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit den Daten des Arbeitnehmers (Beschäftigtendatenschutz): Darf mein Arbeitgeber Daten über mich sammeln? Wenn ja, welche? Die Verarbeitung personenbezogener (Beschäftigten-) Daten ist dem Arbeitgeber grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausdrücklich vom Gesetz erlaubt ist oder der Arbeitnehmer der Datenverarbeitung zugestimmt hat. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen von Gesetzes wegen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, § 32 BDSG. Für andere Zwecke bedarf es der Einwilligung des Arbeitnehmers, wobei diese nur wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass er diese jederzeit widerrufen kann. Darf der Arbeitgeber Bewerberdaten speichern? Die Speicherung personenbezogener Daten darf nur zweckgebunden erfolgen. Ist die Stelle einmal besetzt, besteht kein Grund mehr, die Informationen der abgelehnten …